Pflegereform 2017

Seit Januar 2017 wird der Begriff Pflegebedürftigkeit gänzlich neu definiert. Von nun an erhalten nicht nur Menschen mit körperlichen Einschränkungen, sondern auch Menschen mit geistigen und psychischen Beeinträchtigungen Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die neue Pflegereform ermöglicht zum ersten Mal eine viel frühere Einstufung in die Pflegebedürftigkeit. Menschen mit feststellbaren, wenn auch nicht erheblichen, körperlichen Einschränkungen werden dem Pflegegrad 1 zugeordnet und haben Anspruch auf Unterstützung.

Pflegegrade statt Pflegestufen

Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform 2017 ersetzen die Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen. Wie viele Pflegegrade es nun gibt und wie diese definiert werden, haben wir für Sie in der Tabelle unten zusammengefasst. Des Weiteren erhalten Sie dort einen Überblick über die Höhe der Leistungen, die dem jeweiligen Pflegegrad zugeschrieben wird. Die Tabelle steht Ihnen ebenfalls als PDF-Download zur Verfügung. Klicken Sie bitte auf "Pflegegrade", um die Tabelle runterzuladen.

 

PflegegradeEinordnungPunkteGeldleistung ambulantSachleistung ambulantEntlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden)Leistungsbetrag vollstationär
Pflegegrad 1geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten12,5 bis unter 26  125125
Pflegegrad 2erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten27 bis unter 47,5316689125770
Pflegegrad 3schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten47,5 bis unter 695451.2981251.262
Pflegegrad 4schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten70 bis unter 897281.6121251.775
Pflegegrad 5schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung90 bis 1009011.9951252.005

Ausnahme: Pflegebedürftige, die bisher als Härtefälle in die Pflegestufe 3 eingeordnet waren, können auch dann den Pflegegrad 5 erhalten, wenn Sie nicht die Mindestpunktzahl von 90 Punkten erreicht haben.

 

Pflegegrade bei Kindern

Grad der Pflegebedürftigkeit bei Kindern wird anhand eines Vergleichs mit Kindern im selben Alter ermittelt. Dabei wird geprüft wie sehr ihre Selbstständigkeit und ihre körperlichen sowie kognitiven Fähigkeiten im Vergleich zu den, ihrem Alter entsprechend entwickelten, Kindern beeinträchtigt sind. Es werden Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen bewertet.

Ebenfalls wird geprüft, inwiefern das Kind in der Lage ist selbstständig mit den Anforderungen und Belastungen des Alltags umzugehen sowie, ob es soziale Kontakte aufbauen und pflegen kann. Der Gutachter gibt zudem Empfehlungen zur Hilfeplanung, Präventivmaßnahmen sowie Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

Die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit bei Babys und Kleinkindern bis 18 Monaten stellt eine Besonderheit dar. Da Kinder in dieser Altersklasse generell in vielen Lebensbereichen unselbstständig sind, können sie nur einen niedrigen Grad in der Beurteilung erreichen. Damit sie jedoch eine angemessene Pflege bekommen können, werden zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ausschließlich altersunabhängige Bereiche wie "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen", "Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen" sowie mögliche Probleme bei der Nahrungsaufnahme in die Beurteilung einbezogen.

Das neue Beurteilungsverfahren schafft es Kindern unter 18 Monaten und auch ihren Eltern häufige, belastende Beurteilungen zu ersparen. Die Kinder werden bei gleicher Punktzahl automatisch einen Grad höher als ältere Kinder oder Erwachsene eingestuft.

 

Pflegegrad 2: 12,5 bis 26 Punkte

Pflegegrad 3: 27 bis 47,4 Punkte

Pflegegrad 4: 47,5 bis 69 Punkte

Pflegegrad 5: 70 bis 100 Punkte

 

Der höhere Grad bleibt bis zum 18. Lebensmonat erhalten, sofern zwischenzeitlich keine Höherstufung in dieser Zeit erforderlich ist. Diese kann z.B. dann notwendig sein, wenn eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes eintritt. Ab dem 19. Lebensmonat wird der Pflegegrad automatisch nach der Regelung wie bei Erwachsenen zugewiesen.

Pflegegrad beantragen

Einen bestimmten Pflegegrad zu beantragen ist seitens des Pflegebedürftigen bzw. des gesetzlichen Betreuers nicht möglich. Sie können lediglich den allgemeinen Antrag auf Pflegegrad stellen. So können Sie den Pflegegrad beantragen:

1. Sie bieten Ihre Pflegeversicherung telefonisch, schriftlich (formlos) oder persönlich um das entsprechende Formular.

2. Sofern Sie das Formular telefonisch oder schriftlich angefordert haben, wird Ihnen dieser per Post zugeschickt.

3. Füllen Sie das Formular aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es an Ihre bzw. die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zurück. Sollten Sie unsicher beim Ausfüllen des Formulars sein, sprechen Sie die Mitarbeiter der Pflegekasse oder uns an.

4. Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, wird eine Beurteilung der Pflegebedürftigkeit durch einen Gutachter des MDK oder einer andere unabhängigen Behörde durchgeführt. Zu diesem Zweck zuvor ein Termin vereinbart. Unangekündigte Gutachten werden nicht durchgeführt! Wie sich die Begutachtung genau gestalten, können Sie weiter unten in dem Abschnitt "Ermittlung der Pflegegrade" nachlesen.

5. Nach der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit durch einen Gutachter, erhalten Sie von der Pflegekasse den Bescheid über den zugewiesenen Pflegegrad. Achtung! Sollte die Einstufung aus Ihrer Sicht falsch bzw. zu niedrig sein, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Sollten Sie bzw. der Pflegebedürftige bereits einen Pflegegrad und die entsprechenden Pflegeleistungen erhalten haben, können Sie bei gravierender Steigung seiner körperlichen und/oder kognitiven Beeinträchtigungen einen Antrag auf Höherstufung stellen.

Ermittlung der Pflegegrade

Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt seit Januar 2017 nach dem Neuen Begutachtungsassesment (NBA). Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder der Medicproof GmbH beurteilt anhand eines Punktesystems wie stark die körperlichen, geistigen oder kognitiven Beeinträchtigungen des Pflegebedürftigen sind. Dabei prüft er vor allem den Grad der Selbstständigkeit der betroffenen Person in einzelnen berücksichtigten Bereichen.

Dem Punktesystem liegt ein Fragekatalog zugrunde, der sich aus mehreren unterschiedlich gewichteten Modulen zusammensetzt. Je höher die insgesamt erreichte Punktzahl ist, desto größer die ist die Pflegebedürftigkeit und desto höher ist der zugeteilte Pflegegrad. Das neue Begutachtungsverfahren ermöglicht das Erfassen aller für die Pflege und Betreuung relevanter Sachverhalte.

Folgende Module gehören zu dem Bewertungsfragebogen:

Modul 1: Mobilität

Bezieht sich auf die zentralen Aspekte der Mobilität im eigenen Wohnraum. Dieses Modul umfasst lediglich die motorischen, nicht die kognitiven Fähigkeiten.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

In diesem Modul schätz der Gutachter, in welchem Ausmaß die geistigen Fähigkeiten vorhanden sind. Geprüft werden Fähigkeiten wie z.B. örtliche und zeitliche Orientierung, Verstehen von Sachverhalten und Informationen oder Erkennen von Risiken und Gefahren.

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Erfordern Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die aufgrund von gesundheitlichen Problemen entstanden sind, personelle Unterstützung, wird es in diesem Modul berücksichtigt. Entscheidend ist dabei vor allem wie oft eine Pflegeperson z.B. bei motorischen Verhaltensauffälligkeiten, verbaler Aggression oder nächtlicher Unruhe eingreifen muss.

Modul 4: Selbstversorgung

In diesem Modul erfasst der Gutachter inwiefern die betroffene Person selbstständig sich waschen, ankleiden, essen oder eine Toilette benutzen kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Selbstständigkeit beim Verrichten der Tätigkeiten aus diesem Modul körperlich oder kognitiv beeinträchtigt wird. Einige Aktivitäten werden wegen ihrer besonderen Bedeutung im Alltag höher gewichtet.

Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Innerhalb dieses Moduls wird beurteilt, wie selbstständig die Person mit der Bewältigung seiner Gesundheitsprobleme zurechtkommt. Dabei geht es unter anderem um eigenständiges Durchführen von Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung sowie notwendige Besuche von therapeutischen bzw. medizinischen Einrichtungen. Je nach Komplexität und Aufwand der Aufgaben werden auch in diesem Modul die Kriterien unterschiedlich bewertet.

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